Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verbietet die heimliche Online-Durchsuchung wie sie im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt ist. Die konkrete Fassung des Gesetzes sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig. Allerdings lässt das Gericht eine kleine Hintertür offen1, führt aber zugleich ein neues Grundrecht auf Grundrecht ein. (Golem)
Und ich hänge mir jetzt ein virtuelles Schild an meinen Router: „Wir müssen leider draußen bleiben!“
[…] zur Prävention und Strafverfolgung sei ein Eingriff bei einer existenziellen Bedrohung möglich, wenn z.B. Leib und Leben von Menschen oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind. Es bedarf dazu konkreter Anhaltspunkte einer tatsächlichen Gefährdung. ↩